1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung ausgewiesen sind. Hierauf weist die Fahrschule bei Fortsetzung hin.
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts abgegolten. Für die weitere Ausbildung nach nicht bestandener theoretischer Prüfung darf der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilgrundbetrag berechnet werden, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Ein Teilgrundbetrag nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde von 45 Minuten werden die Kosten des Ausbildungsfahrzeugs einschließlich Fahrzeugversicherungen sowie der praktische Fahrunterricht abgegolten.
Kann eine vereinbarte Fahrstunde nicht eingehalten werden, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Wird nicht mindestens zwei Werktage vorher abgesagt, darf eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes verlangt werden. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests wird einmalig keine Ausfallstunde berechnet.
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das im Ausbildungsvertrag vereinbarte Entgelt erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Grundbetrag und Lehrmittel bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Fahrstundenentgelt vor Antritt der Fahrstunde und das Entgelt für die Prüfungsvorstellung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung fällig.
Wird ein fälliges Entgelt nicht bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung nach Ziffer 3 ist vor deren Beginn zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder sie länger als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht, den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder wiederholt beziehungsweise gröblich gegen Weisungen des Fahrlehrers verstößt.
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden und eine erfolgte Prüfungsvorstellung sowie eventuell verauslagte TÜV-Gebühren.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, gelten folgende Anteile des Grundbetrages:
- 1/5 nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung.
- 2/5 nach Beginn der Theorie, aber vor einem Drittel der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten.
- 3/5 nach einem Drittel, aber vor zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten.
- 4/5 nach zwei Dritteln, aber vor Abschluss der theoretischen Ausbildung.
- Der volle Grundbetrag nach Abschluss der theoretischen Ausbildung.
- Der Nachweis, dass ein Entgelt oder Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe angefallen ist, bleibt möglich. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler wegen vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, steht der Grundbetrag nicht zu; eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler sorgen dafür, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer einen verspäteten Beginn zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, muss der Fahrschüler nicht länger warten.
Hat der Fahrschüler die Verspätung zu vertreten, geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Bei mehr als 15 Minuten Verspätung muss der Fahrlehrer nicht länger warten; die Ausbildungszeit gilt als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Der Nachweis eines nicht oder wesentlich geringer entstandenen Schadens bleibt möglich.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder anderweitig begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.
In diesem Fall ist ebenfalls eine Ausfallentschädigung von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt möglich.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls ist die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen ist das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, muss er das Entgelt für die Prüfungsvorstellung und verauslagte oder anfallende Gebühren bezahlen.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Stand: 18. September 2026